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   VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05   

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VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05 (https://dejure.org/2006,24010)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 10 K 2075/05 (https://dejure.org/2006,24010)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - 10 K 2075/05 (https://dejure.org/2006,24010)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Das System der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar auch durch das Versicherungsprinzip geprägt und gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998, - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 -, BVerfGE 97, 271, 285).

    Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht im Wesentlichen auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher ein Element sozialer Fürsorge (BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998, a.a.O., 285).

    Die berufsständische Versorgung lässt sich nicht dem privaten Vorsorgesektor zurechnen, sondern ist der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Rechtsgrundlagen und Strukturen vergleichbar (BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998, a.a.O., 296).

    Falls dieser Zweig der öffentlichrechtlichen Versorgung daneben eine spezifisch berufsständische Aufgabe erfüllen sollte, tritt dieser Aspekt jedenfalls gegenüber der Versorgungsaufgabe zurück (BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998, a.a.O., 297).

    Denn die Regelungen zur (berufsständischen) Altersvorsorge können sich sowohl am Versicherungsprinzip als auch am Gedanken der Solidarität unter den Mitgliedern eines Versorgungswerkes orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998, a.a.O., 285).

    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der (gesetzlichen) Rentenversicherung gehören (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77, BVerfGE 53, 257, 289 f.; Beschluss vom 18.2.1998, a.a.O., 283 f.).

    Der "Ledigenzuschlag" ist außerdem keine gesicherte Rechtsposition, sondern eine bloße Aussicht auf eine zusätzliche Leistung, die - vor allem wenn an den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft bis zum Renteneintritt angeknüpft wird - durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes wieder entfallen kann (in diesem Sinne ist auch die Hinterbliebenenversorgung keine dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallende Rechtsposition: BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998, a.a.O., 284 f.).

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, eine Verpflichtungsklage auch bei Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage abzuweisen, da es dem Ermessen des Normgebers überlassen bleiben muss, wie die aus einem Gleichheitsverstoß resultierende Lücke zu schließen ist (BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922, 923).

    Kann der Satzungsgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Gericht im Rahmen der ihm zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz hinsichtlich untergesetzlicher Normen in das dem Satzungsgeber vorbehaltene Ermessen ein (BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113, 117 f.).

    Gegen die Untätigkeit des Normgebers besteht Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel einer untergesetzlichen Normsetzung (BVerwG, Urteil vom 3.11.1988 - 7 C 115/86 -, NJW 1989, 1495; Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4/89 -, DVBl. 1990, 155; BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.; a. A. Kopp-Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 8, unter Hinweis darauf, dass es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele).

    Als richtige Rechtsschutzform hat das Bundesverwaltungsgericht dort allein die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zugelassen (BVerwG, Urteil vom 3.11.1988, a.a.O., 1497; Urteil vom 7.9.1989, a.a.O., 156; so wohl auch BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.).

    Dem Umstand der fehlenden Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils im Vergleich zu einem Leistungsurteil kommt kein Gewicht zu, weil zum einen ein Leistungsurteil aus den beschriebenen Gründen der Gewaltenteilung in der vorliegenden Konstellation nicht ergehen kann, und zum anderen generell davon auszugehen ist, dass öffentliche Stellen als Beklagte einem Urteil auch ohne Vollstreckungsdruck Folge leisten werden (BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.).

    Auch bei dieser das Verpflichtungsinteresse des Klägers berücksichtigenden Variante eines Feststellungsantrags bleibt die Anknüpfung an ein zugrunde liegendes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erhalten (BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2002, a.a.O., 1505, 1506; a. A. OVG Saarland, Urteil vom 29.1.2001 - 3 R 230/00 -, ArbuR 2001, 239, unter Bezugnahme auf die mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz gebotene richterliche Zurückhaltung).

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Besteht ein Anspruch auf Erlass oder Änderung einer Verordnung oder Satzung, kann er auch gerichtlich durchgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 4.7.2002 - 2 C 13/01 -, NVwZ 2002, 1505, 1506).

    Dem steht eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4.7.2002, a.a.O., 1505) nicht entgegen.

    Denn es wird auch hier unter Verweis auf die Entscheidung vom 7.9.1989 angeführt, dass die Verfolgung des Klagebegehrens durch eine Feststellungsklage eher als eine Leistungsklage dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung trage (BVerwG, Urteil vom 4.7.2002, a.a.O., 1505).

    Auch bei dieser das Verpflichtungsinteresse des Klägers berücksichtigenden Variante eines Feststellungsantrags bleibt die Anknüpfung an ein zugrunde liegendes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erhalten (BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2002, a.a.O., 1505, 1506; a. A. OVG Saarland, Urteil vom 29.1.2001 - 3 R 230/00 -, ArbuR 2001, 239, unter Bezugnahme auf die mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz gebotene richterliche Zurückhaltung).

    Zudem könnte eine Verpflichtungsklage allein im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg führen; es droht daher keine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4.7.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Gegen die Untätigkeit des Normgebers besteht Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel einer untergesetzlichen Normsetzung (BVerwG, Urteil vom 3.11.1988 - 7 C 115/86 -, NJW 1989, 1495; Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4/89 -, DVBl. 1990, 155; BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.; a. A. Kopp-Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 8, unter Hinweis darauf, dass es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele).

    Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur Rechtsschutz gegen mit höherrangigem Recht unvereinbare Rechtsetzungsakte, er schließt auch Rechtsschutz gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (BVerwG, Urteil vom 7.9.1989, a.a.O., 155 f.).

    Als richtige Rechtsschutzform hat das Bundesverwaltungsgericht dort allein die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zugelassen (BVerwG, Urteil vom 3.11.1988, a.a.O., 1497; Urteil vom 7.9.1989, a.a.O., 156; so wohl auch BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.).

    Es hat dies damit begründet, die Form des Feststellungsbegehrens entspreche eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, wonach auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken sei (BVerwG, Urteil vom 7.9.1989, a.a.O., 155 f.).

    Da die Feststellungsklage die dem Gewaltenteilungsgrundsatz entsprechende Klageform ist, kann ihr auch nicht der Einwand der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO im Sinne einer vorrangigen Gestaltungs- oder Leistungsklage entgegengehalten werden (BVerwG, Urteil vom 7.9.1989, a.a.O., 155, 156).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 -, Juris).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 367/02 -, Juris; Beschluss vom 21.6.2006, a.a.O. - jeweils m.w.N.).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Urteil vom 24.8.1999 - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 -, BVerfGE 100, 59, 90; Beschluss vom 21.6.2006, a.a.O., m.w.N.).

    Auch bei der Wahl sachgerechter Mittel, insbesondere auch bei der Antwort auf die Frage, wie der Kreis der Begünstigten sachgerecht abzugrenzen ist, besteht ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Ausschluss selbständig tätiger

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 367/02 -, Juris; Beschluss vom 21.6.2006, a.a.O. - jeweils m.w.N.).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 -, EuGRZ 2002, 74, 91), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird, ohne dass sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonst einleuchtende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).

    Bei der Überprüfung, ob eine Norm, die eine Begünstigung gewährt, die Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vorgenommen hat, ist allerdings nicht zu untersuchen, ob der Gesetz- oder Satzungsgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des Gesetzgebers: BVerfG, Beschluss vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79 u. a. -, BVerfGE 55, 72, 89; Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.; allgemein zum Ermessensspielraum des Satzungsgebers: BVerfG, Beschluss vom 18.12.1986 - 1 BvR 609/86 -, Juris).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass sich eine durch Rechtsvorschrift vorgenommene unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der (gesetzlichen) Rentenversicherung gehören (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77, BVerfGE 53, 257, 289 f.; Beschluss vom 18.2.1998, a.a.O., 283 f.).

    Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.2.1980, a.a.O., 290 f.; Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 -, BVerfGE 69, 272, 300).

  • BVerfG, 18.12.1986 - 1 BvR 609/86

    Angestelltenversicherung - Nachversicherung - Gleichheitsgebot - Einstufige

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Diese Feststellung kann das Gericht angesichts des weiten Ermessensspielraums des Satzungsgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1986 - 1 BvR 609/86 -, Juris) nicht treffen, da die Beklagte die Regelung über den Ledigenzuschlag in § 18 Abs. 10 VSt auch ersatzlos streichen könnte und das Begehren des Klägers insoweit unberücksichtigt bliebe.

    Bei der Überprüfung, ob eine Norm, die eine Begünstigung gewährt, die Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vorgenommen hat, ist allerdings nicht zu untersuchen, ob der Gesetz- oder Satzungsgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des Gesetzgebers: BVerfG, Beschluss vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79 u. a. -, BVerfGE 55, 72, 89; Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.; allgemein zum Ermessensspielraum des Satzungsgebers: BVerfG, Beschluss vom 18.12.1986 - 1 BvR 609/86 -, Juris).

  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 29.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Gleichheitswidriger

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Kann der Satzungsgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Gericht im Rahmen der ihm zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz hinsichtlich untergesetzlicher Normen in das dem Satzungsgeber vorbehaltene Ermessen ein (BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113, 117 f.).

    Etwas anderes würde allein dann gelten, wenn ausnahmsweise nur eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung verfassungsgemäß wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.1996, a.a.O., 118).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05
    Gegen die Untätigkeit des Normgebers besteht Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel einer untergesetzlichen Normsetzung (BVerwG, Urteil vom 3.11.1988 - 7 C 115/86 -, NJW 1989, 1495; Urteil vom 7.9.1989 - 7 C 4/89 -, DVBl. 1990, 155; BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.; a. A. Kopp-Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 8, unter Hinweis darauf, dass es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele).

    Als richtige Rechtsschutzform hat das Bundesverwaltungsgericht dort allein die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zugelassen (BVerwG, Urteil vom 3.11.1988, a.a.O., 1497; Urteil vom 7.9.1989, a.a.O., 156; so wohl auch BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 285/01

    Pflichtmitgliedschaft eines Arztes in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • OVG Saarland, 29.01.2001 - 3 R 230/00

    Verleihung des Grades eines Diplom-Juristen; Anspruch auf die unmittelbare

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2014 - 9 S 2333/12

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des sogenannten "Ledigenzuschlags" auf die

    Insgesamt handelt es sich deshalb beim Ledigenzuschlag nicht um eine Rechtsposition, die den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011 - 8 PA 241/10 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - 10 K 2075/05 -, Juris; zur Parallelproblematik der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente, die ebenfalls nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271 = Juris Rn. 59 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19.01.2011 - 3 A 418/09 -, Juris Rn. 74 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2022 - 9 S 2011/20

    Anspruch auf Verzinsung eines gerichtlich zugesprochenen Ledigenzuschlags zu den

    Insgesamt handelt es sich deshalb beim Ledigenzuschlag nicht um eine Rechtsposition, die den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011 - 8 PA 241/10 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - 10 K 2075/05 -, Juris; zur Parallelproblematik der Ansprüche auf Hinterbliebenenrente, die ebenfalls nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271 = Juris Rn. 59 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19.01.2011 - 3 A 418/09 -, Juris Rn. 74 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2011 - 8 PA 241/10

    Erklärung über das Nichtvorhandensein einer sonstigen rentenbezugsberechtigten

    Er ist daher keine gesicherte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 5.12.2006 - 10 K 2075/05 -, - juris Rn. 51).
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